Gesetzbücher

Die Frage, ob ein Rechtsstreit überhaupt von einer Zivilkammer des Landgerichts Kleve zu entscheiden ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Regeln über die sachliche und örtliche Zuständigkeit und ist häufig nicht einfach zu beantworten. Die nachfolgenden Angaben, zu denen es zahlreiche Ausnahmen und Sonderregeln gibt, können daher lediglich der groben Orientierung dienen. Welche Zivilkammer innerhalb des Landgerichts einen Rechtsstreit zu entscheiden hat, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.

H i n w e i s :   Für die Parteien eines Rechtsstreits besteht vor den Zivilkammern der Landgerichte in aller Regel Anwaltszwang, das heißt: Die Partei muss sich über eine/n Rechtsanwältin / Rechtsanwalt an das Gericht wenden. Dies gilt unter anderem nicht für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Einer Zivilkammer gehören ein/e Vorsitzende/r Richter/in am Landgericht und mindestens zwei weitere Berufsrichter/innen an. Dies gilt nicht für die Kammern für Handelssachen.

Erstinstanzliche Zivilkammern entscheiden über Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern oder Firmen, wenn der Streitwert 5.000,00 € überschreitet. Das Landgericht Kleve ist in der Regel örtlich zuständig, wenn die beklagte Partei im Bezirk des Landgerichts Kleve wohnt oder ihren Sitz hat.

(Beispiele in Stichworten: Streitigkeiten zwischen Erben über den Nachlass, Streitigkeiten über Ansprüche der Käufers gegen den Verkäufer etwa bei dem Verkauf mangelhafter Sachen, Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern von Geschäftsräumen, Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall usw.)

In der Mehrzahl der Fälle entscheidet die erstinstanzliche Zivilkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter/in. In den anderen Fällen entscheidet die erstinstanzliche Zivilkammer durch 3 Berufsrichter/innen.

Die 1., 2., 3. und 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve sind mit erstinstanzlichen Zivilsachen befasst.

Zweitinstanzliche Zivilkammern entscheiden über Berufungen gegen Urteile der zum Bezirk des Landgerichts Kleve gehörenden Amtsgerichte in Zivilsachen. Berufungen, mit denen eine Abänderung um nicht mehr als 600 € beantragt wird, sind in der Regel unzulässig.

Auch die zweitinstanzliche Zivilkammer entscheidet entweder durch 3 Berufsrichter oder durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter/in.

Die 5. und 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve sind mit zweitinstanzlichen Zivilsachen befasst.

Kammern für Handelssachen entscheiden anstelle der erst- oder zweitinstanzlichen Zivilkammer, wenn eine handelsrechtliche Streitigkeit vorliegt und eine der Parteien rechtzeitig eine Entscheidung durch die Kammer für Handelssachen beantragt. Die obigen Ausführungen zu den Zivilkammern über die Zulässigkeit von Klagen oder Berufungen gelten auch für die Kammern für Handelssachen.

(Beispiele für handelsrechtliche Streitigkeiten in Stichworten: Ansprüche zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wettbewerbsrechtliche Klagen, Streitigkeiten über die Auseinandersetzung einer Gesellschaft usw.)

Im Unterschied zu den sonstigen Zivilkammern besteht die Kammer für Handelssachen aus einer / einem Berufsrichter/in (Vorsitzende/r Richter/in am Landgericht) und mindestens zwei Handelsrichtern / Handelsrichterinnen, die ehrenamtlich tätig sind. Die Entscheidungen werden entweder von der / dem Vorsitzenden Richter/in allein oder von ihr/ihm und zwei Handelsrichtern / Handelsrichterinnen getroffen.

Die Zivilkammern des Landgerichts entscheiden auch über Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks in Zivilsachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B.: Wohnungseigentumssachen, Insolvenzsachen, Zwangsvollstreckungssachen usw.). Häufig ist die Zulässigkeit der Beschwerde von der Überschreitung bestimmter Wertgrenzen abhängig.