Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist gemäß § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes grundsätzlich öffentlich. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, die in der Regel bereits durch den Aushang am Sitzungssaal kenntlich gemacht werden.
"Nicht öffentlich" sind vor allem Situzungstermine in Jugendstrafsachen und in einigen besonderen Zivilverfahren
Auch in ansonsten öffentlichen Verfahren kann im Einzelfall die Öffentlichkeit zeitweise ausgeschlossen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn besondere schutzwürdige Belange von Verfahrensbeteiligten behandelt werden, die nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, wie zum Beispiel bei der Vernehmung eines Opfers einer Sexualstraftat.
Von selbst versteht sich, dass die Besucher einer Verhandlung den Gang des Verfahrens nicht zu stören haben. Wer sich hieran nicht hält, muss mit Ordnungsstrafen und gegebenenfalls dem Verweis aus dem Saal rechnen.
Im Bereich des Haupteinganges des Landgerichts (Eingangsbereich A) befindet sich ein Informationsschild, welchem Sie entnehmen könne, wo sich der Sitzungssaal, in welchem die Verhandlung stattfindet, befindet. Auch helfen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen der Justizwachtmeisterei im ersten Obergeschoss gerne weiter.
Wenn Sie mit einer größeren Gruppe wie zum Beispiel einer Schulklasse an einer Verhandlung teilnehmen wollen, können Sie sich wegen näherer Informationen insbesondere zu den räumlichen Kapazitäten an den Pressesprecher wenden.
Auch über die Zulassung von Bildaufnahmen und Tonaufnahmen im Sitzungssaal entscheidet der Pressesprecher.