Paragraphen

 

Bei den Landgerichten sind Kammern für Handelssachen eingerichtet.

 

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ist im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.

  • aus Handelsgeschäften gegen eine Kauffrau/einen Kaufmann, der in das Handelsregister eingetragen ist,
  • aus einem Wechsel,
  • aus einem Scheck,
  • aus einem Rechtsverhältnis zwischen Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder mit Organen der Handelsgesellschaft (z. B. Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer GmbH),
  • über das Recht zum Gebrauch einer Firmenbezeichnung,
  • über den Schutz von Warenbezeichnungen, Mustern und Modellen,
  • aus Unternehmensverkäufen,
  • gegen Prokuristinnen/Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte wegen vollmachtsloser Vertretung,
  • aus den Rechtsverhältnisses des Seerechts,
  • aus Wettbewerbsstreitigkeiten,
  • aus einzelnen Vorschriften des Börsengesetzes,
  • aus einzelnen Vorschriften des Aktiengesetzes.

In der Praxis werden häufig Streitigkeiten aus Geschäften unter Kaufleuten vor der Kammer für Handelssachen verhandelt werden. Dabei gelten nach dem Handelsgesetzbuch (§ 6 HGB) Handelsgesellschaften als Kaufleute, also z. B. eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH und Aktiengesellschaft.

Die Kammer für Handelssachen entscheidet nur auf Antrag einer der Parteien. Der Kläger hat den Antrag spätestens mit der Klagebegründung zu stellen, der Beklagte spätestens mit Ablauf der ihm zur Klageerwiderung gesetzten Frist.

 

Kammerbesetzung

Die Kammer für Handelssachen ist mit drei Richtern besetzt, jedoch im Unterschied zu einer Zivilkammer nur mit einem hauptberuflichen Richter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, den Handelsrichter (siehe unten). Zur Handelsrichterin/Zum Handelsrichter kann ernannt werden, wer selbst Kauffrau/Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer juristischen Person oder Prokuristin/Prokurist ist. Die Handelsrichter haben hinsichtlich ihres Amtes die vollen Rechte und Pflichten einer Berufsrichterin/eines Berufsrichters. So hat jeder Handelsrichterin/jeder Handelsrichter für sich bei der Entscheidung ein gleiches Stimmrecht wie die/der Vorsitzende.

Durch die Besetzung der Kammern für Handelssachen mit Handelsrichtern neben dem juristisch ausgebildeten Vorsitzenden soll insbesondere eine Berücksichtigung der Handelsbräuche bei den zu treffenden Entscheidungen gewährleistet werden. Im Hinblick auf die eigenen Praxiserfahrungen der Handelsrichter kann die Kammer für Handelssachen in größerem Umfang als die Zivilkammer ohne Hinzuziehung von Sachverständigen aufgrund eigener Sachkunde entscheiden.

Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Kammern für Handelssachen ist allein, ohne Mitwirkung der Handelsrichter, zur Entscheidung befugt, wenn beide Parteien des Rechtsstreits damit einverstanden sind.

 

Handelsrichter

Die Voraussetzungen für die Übernahme des Amtes einer Handelsrichterin/eines Handelsrichters hat der Gesetzgeber in § 109 GVG geregelt.

Demnach kann zur Handelsrichterin/zum Handelsrichter ernannt werden, wer

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und
  • als Kauffrau/Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokuristin/Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht.

Nach einem Erlass des Justizministeriums Nordrhein-Westfalens soll nicht mehr zum Handelsrichter bestellt werden, wer das 72. Lebensjahr vollendet hat.

Die Ernennung erfolgt aufgrund eines gutachtlichen Vorschlags der Industrie- und Handelskammer, den die/der zuständige Präsident/in des Landgerichts der/dem Präsidentin/en des Oberlandesgerichts mit der Anregung vorlegt, den Vorgeschlagenen für die gesetzliche Amtszeit von fünf Jahren zum Handelsrichter zu ernennen. Die Ernennung erfolgt sodann durch Überreichung einer entsprechenden Urkunde. Eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen, kann sogar inzwischen als der Regelfall bezeichnet werden.