Anfänge der landesherrlichen Rechtsprechung im mittelalterlichen Herzogtum Kleve durch den Klevischen Hofrat, der seit 1368 auch für die Grafschaft Mark zuständig war. Neben der Rechtsprechung der Klever Herzöge gab es noch ein Stadtgericht, dem ein Richter und 7 (später 8) Schöffen angehörten (Schöffenkolleg). Als Oberhof wurde das Stadtgericht zu Kleve von den Schöffengerichten der umliegenden Orte konsultiert; der Oberhof fungierte auch als Appellationsinstanz (Berufungsgericht). Seine Wurzeln lagen im Klevischen Stadtrecht, das seinerseits auf dem Sachsenspiegel beruhte. In Zweifelsfragen wandte sich das Stadtgericht an den vom Landesherrn eingesetzten Hofrat, der in der Schwanenburg residierte (später an das Hofgericht).