- 1597
Anlass für die Einführung der Hofgerichtsordnung war ein Bericht des Justizgelehrten Hopp, der dem Hofrat von Kleve angehörte, über Missstände bei der Erledigung von Gerichtsverfahren. Er beanstandete u.a., dass 325 unerledigte Prozesse von nur 3 gelehrten Ratsmitgliedern und dem Kanzler bearbeitet werden sollten.
Beschlossen wurde die Hofgerichtsordnung im Rat als Empfehlung ("Bedenken") an den Landesherrn. Dieser (Herzog Johann Wilhelm) war geisteskrank.
Die Hofgerichtsordnung enthielt zahlreiche "moderne" Ansätze, die sich auch in heutigen Prozessordnungen wiederfinden. So sollten die Richter jedermann gleichmäßig Recht andienten und dabei nicht auf den eigenen Vorteil sehen. Sie sollten über den Inhalt der Prozesse und über die Beratungen des Gerichts Verschwiegenheit bewahren, Richter durften nicht zugleich als Anwälte tätig sein (Ausnahme: eigene Angelegenheiten und Angelegenheiten naher Angehöriger), etwaige Befangenheitsgründe sollten sie sofort mitteilen und sich sodann weiterer Amtstätigkeit in dieser Sache enthalten.
Das Hofgericht bestand aus einem Direktor, rechtsgelehrten Referenten und verordneten Räten. Es trag jährlich viermal zu jeweils mindestens eintägigen Sitzungen zusammen, in denen alle Sachen zu erledigen waren. Die Referenten mussten zuvor die Akten durcharbeiten und einen Aktenauszug fertigen, der sich auf das Wesentliche zu beschränken hatte. Zu jedem Punkt des Aktenauszuges musste er seine Meinung niederlegen und einen Entscheidungsvorschlag formulieren. Diese sogenannte Relation trug er dem gesamten Gericht vor, das darüber beriet und abstimmte. Sofort anschließend legte der Referent das Urteil nieder, auch wenn noch Beweise zu erheben waren.
Das Hofgericht war sowohl für erstinstanzliche Klagen aus auch für Appellationen (Berufungen/Revisionen) zuständig.
Die Hofgerichtsordnung enthielt außerdem eine ausführliche Geführenordnung.
1745 hat das Hofgericht 14 richterliche Mitglieder. Das Gebürenaufkommen betrug 2000 Taler. Drei der richterlichen Mitglieder hatten neben ihrem Anteil am Geführenaufkommen eine Besoldung von 400 Talern jährlich (Miete 30 Taler jährlich, Mittagessen 5 Taler pro Monat). Am Hofgericht waren 8 Advokaten und 20 Procuatoren und Solicitatoren tätig.
- 1749
Den 2 Senaten der Regierung steht je ein Präsident vor. Der 1. Senat ist Overgericht in Zivil-, Straf- und Vormundschaftssachen; der 2. Senat ist für hoheitliche Angelegenheiten, Schul- und Kirchenaufsicht zuständig. Die Vormundschaftssachen werden von einer besonderen Institution der Regierung, dem Pupillen-Kollegium, bearbeitet.
Der Regierung sind 21 Untergerichte (Amtsgerichte) im Herzogtum Kleve und 20 Untergerichte in der Grafschaft Mark untergeordnet. Die Amtsrichter hatten neben der Rechtssprechung auch Verwaltungsaufgaben zu erledigen, insbesondere die Instandhaltung von öffentlichen Straßen und Brücken, Einquartierung durchmaschierter Truppen usw.
- 1753
Das Landgericht Kleve bestand aus einem Landrichter (Sethmann), zwei Assessoren (Schuirmann und Pauli) und zwei Landgerichtsschreibern (Jänicke und Gesellschap). Weitere Landgerichte im Herzogtum Kleve wurden errichtet in Xanten, Wesel und Dienslaken.
Von der Neuordnung blieben im Herzogtum Kleve die folgenden 5 Gerichte unberührt:
Huissen, Zevenaar und Lymers,
Emmericht und Lobith,
Rees, Hetter, Grieterbusch und Isselburg
Schermbeck
Duisburg
Bei jedem Landgericht wurde eine "Sportul-Casse" eingerichtet, die gegenüber der "General-Sportcul-Casse" für die Landgerichte be ider Regierung in Kleve, der ein Rendant vorstand, Rechnung legen musste. In die Kassen wurden alle Gebühren einschließlich bei den Landgerichten angefallenen Kommissionen eingezahlt. Aus den Kassen wurde ein Teil der Besoldung der Bediensteten der Landgerichte bestritten.
Die Bediensteten der Gerichte mit Ausnahme der Gerichtsdiener und Boten mussten am Gerichtsort wohnen und durften nicht ohne Erlaubnis der Regierung außerhalb des Sprengels verreisen..
Die Bediensteten der Landgerichte durften keine allgemeinen Verwaltungsaufgaben mehr wahrnehmen (Trennung von Justiz und Verwaltung, Errichtung der Landräte).
Neu einzustellende Richter und Assessoren (bei den Untergerichten, die nicht Landgerichte waren, auch die Gerichtsschreiber) mussten sich einer zweitägigen öffentlichen Prüfung bei der Clevischen Regierung unterziehen. Prüfungsgegenstand waren Theorie und der Codex Fridericianus.
Die Dienstaufsicht über die Justizbediensteten führe die Clevische Regierung, die bei Verstößen Bußgelder und Geldstrafen verhängen oder, falls Besserung zu hoffen, an das Justizdepartment berichten konnte.
Der Präsident der Clevischen Regierung oder ein Rat hatte die Landgerichte einmal jährlich zu prüfen. Es mussten u.a. Kassenbücher, Vormundschaftsakta, die Hypothekenbücher und die Strafbücher eingesehen und geprüft werden.
Für die Landgerichte galt u.a. die Untergerichts- und Sportul-Ordnung, die Hypothekenordnung und die Depositalordnung.
Bei den Landgerichten sollten nicht mehr als 4 Advocaten zugelassen werden.